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Neu Dokument-ID: 1014021

Georg Prchlik - Beate Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.4 Sonderbestimmungen für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht

Jede Partei hat ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (man spricht hier von einer „Verfahrensförderungspflicht“). Damit wird eine weitere verfahrensbeschleunigende Maßnahme gesetzt. Soweit aufgrund eines von einem Verfahrensbeteiligten schuldhaft verspäteten Vorbringens zusätzliche Verfahrenskosten entstehen, sind diese in angemessenem Ausmaß von diesem Beteiligten zu tragen; die Regelung des UVP-G, nach welcher Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, vom Projektwerber zu tragen sind, gilt in diesem Zusammenhang nicht.

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