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Georg Prchlik - Albert Scherzer | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.1 Grundsätzliches

Das Gesetz für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften (solche ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter; im Folgenden wird – als pars pro toto – der Ausdruck „GmbH & Co KG“ verwendet) stellt Sonderregeln auf, welche über die auch auf Einzelunternehmen (und dem Dritten Buch des UGB nur wegen der Umsatzerlöse unterliegende Personengesellschaften) anzuwendenden Regelungen hinausgehen. Dabei wird eine Größenklassifikation vorgenommen:

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