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Dokument-ID: 386449
5.2 Sonstige Gebühren
Dem GebG unterliegen bestimmte Schriften, wie Zeugnisse, Eingaben, Protokolle oder Beilagen, und bestimmte schriftlich beurkundete Rechtsgeschäfte, wie Bestand-, Darlehens- oder Kreditverträge sowie Amtshandlungen. Da das GebG sehr umfangreich ist und viele Bereiche berührt, soll im Folgenden nur auf jene Tatbestände eingegangen werden, die Personengesellschaften unmittelbar betreffen.