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Cornelia Perzinger - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3.1 Kommanditist

Der Kommanditist, der nicht in der Gesellschaft mitarbeitet, ist nicht sozialversicherungspflichtig (rein kapitalistische Beteiligung). Nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sollen Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft nach Maßgabe einer aktiven Betätigung im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein, nicht aber Kommanditisten, die nur ihr Kapital arbeiten lassen. Bei Erwerbstätigkeit in der Gesellschaft können sich folgende Arten der Versicherungspflicht ergeben:

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