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6.6.3 Steuern vom Einkommen und Ertrag (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer)
Allgemeines
Die Personengesellschaft ist selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Einkommensteuerpflichtig ist nur das Einkommen der einzelnen Gesellschafter. Die Gewinne oder Verluste der Personengesellschaft werden auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt und als deren Einkünfte behandelt. Wenn die Personengesellschaft steuerlich als Mitunternehmerschaft anerkannt ist, muss zuerst das positive oder negative Jahresergebnis der Mitunternehmerschaft im Wege der Gewinnermittlung einheitlich festgestellt werden. Anschließend wird dieses Ergebnis auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt (einheitliche und gesonderte Gewinnermittlung gem § 188 BAO). Im Wege dieser Aufteilung sind auch Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter zu berücksichtigen.