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Dokument-ID: 595469
5.3 Stille Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft besteht aus zwei Gesellschaftern:
- einem, der ein Unternehmen (iSd § 1 Abs 2 UGB) betreibt („Unternehmensinhaber“) sowie
- einem, der sich an diesem Unternehmen mit einer Vermögenseinlage beteiligt („stiller Gesellschafter“).