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1.3.2 Stiller Gesellschafter
Echte Stille Gesellschafter
Der echte stille Gesellschafter unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht. Eine allfällige Tätigkeit für die Gesellschaft tritt neben das Gesellschaftsverhältnis und ist nach den allgemeinen Regeln zu beurteilen (echter oder freier Dienstvertrag, selbstständige Tätigkeit). Die Erwerbseinkünfte treten hier neben die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Beteiligung. Es sind nur die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit für die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Sozialversicherung der Erwerbstätigkeit (ASVG oder GSVG je nach Art der Tätigkeit) heranzuziehen.