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1.18 Umwandlung einer GesbR in eine Offene Gesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft
Im Zusammenhang mit einer GesbR gibt es sowohl eine Umwandlungspflicht als auch eine freiwillige Möglichkeit zur Umwandlung in eine eingetragene Personengesellschaft. Nach Ansicht des Gesetzgebers verdienen die Gesellschaftsformen der OG und der KG gegenüber der GesbR den Vorzug, da die Eintragung einer Gesellschaft des erst- oder des zweitgenannten Typs ein hohes Maß an Publizität und – damit verbunden – höhere Rechtssicherheit schafft; aus diesem Grunde sieht der Gesetzesentwurf (vgl die §§ 1206 f ABGB) ein Regelwerk vor, welches die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder in eine KG erleichtern soll. § 8 UGB Abs 3 sieht schon eine Pflicht zur Umwandlung bei Überschreitung der Schwellenwerte § 189 UGB vor.