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Dokument-ID: 390171
2.7.2 Verkauf von Anteilen/Käufer
Der Mitunternehmeranteil kann entweder von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen oder von einem bisher unbeteiligten Dritten erworben werden. Die steuerliche Behandlung ist ident: Der Kaufpreis für den Mitunternehmeranteil stellt dessen Anschaffungskosten dar.