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Neu Dokument-ID: 595554

Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.13 Verlegung des Sitzes der Vereinigung

Der Sitz der Vereinigung kann innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlegt werden.

Hat diese Verlegung keinen Wechsel des auf die betreffende EWIV anwendbaren nationalen Rechtes zur Folge, so wird der Beschluss über die Verlegung unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen Bedingungen gefasst.

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