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Dokument-ID: 595554
5.13 Verlegung des Sitzes der Vereinigung
Der Sitz der Vereinigung kann innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verlegt werden.
Hat diese Verlegung keinen Wechsel des auf die betreffende EWIV anwendbaren nationalen Rechtes zur Folge, so wird der Beschluss über die Verlegung unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen Bedingungen gefasst.