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4.9 Verteilung von Gewinn und Verlust
Das gesetzliche Leitmodell der Kommanditgesellschaft sieht für die Verteilung von Gewinn und Verlust die nachstehende Regelung vor:
Zunächst sei darauf verwiesen, dass nach dem gesetzlichen Leitmodell (vgl § 167 UGB) den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen ist und im Übrigen für den diesen Betrag übersteigenden Teil des Jahresgewinns sowie für den Verlust eines Geschäftsjahrs der dem Recht der Offenen Gesellschaft entstammende § 121 UGB anzuwenden ist. Ein Verlust ist grundsätzlich auch nach dem Verhältnis der Beteiligungen zuzuweisen.