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Dokument-ID: 595536
5.7 Verteilung von Gewinn und Verlust
Wie oben ausgeführt, darf eine EWIV nicht darauf gerichtet sein (den Gesellschaftszweck haben), dass die Vereinigung selbst Gewinne erzielt. Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Zuge einer auf einen anderen Zweck gerichteten Tätigkeit der EWIV tatsächlich Gewinne für die Vereinigung anfallen.