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Dokument-ID: 1014034
1.2.3 Vertretung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Hier ist zunächst festzuhalten, dass sich die Frage einer Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur bei jenen Gesellschaft stellt, welche als so genannte „Außengesellschaften“ gemeinschaftlich im Rechtsverkehr mit Dritten auftreten.