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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.3 Vertretung bei der Kommanditgesellschaft

Das gesetzliche Leitmodell sieht für die Komplementäre eine umfassende organschaftliche Vertretungsmacht vor:

Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Komplementär befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist (Grundsatz der „Einzelvertretung“).

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