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Dokument-ID: 1014041
1.3.3 Vertretung bei der Stillen Gesellschaft
Da einzig das bestehende Unternehmen (weiterhin) in der Außenwelt in Erscheinung treten soll, sieht das Gesetz für die Stille Gesellschaft keine Vertretungsregelungen vor, was im Ergebnis bedeutet, dass die Vertretungsbefugnis grundsätzlich ausschließlich beim Unternehmensinhaber (respektive bei dessen vertretungsbefugten Organen) liegt.