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Dokument-ID: 382089
5.5 Vertretung der EWIV
Gegenüber Dritten wird die Vereinigung ausschließlich durch den Geschäftsführer oder, wenn es mehrere sind, durch einen jeden Geschäftsführer vertreten (vgl Art 20 Abs 1 EWIV-VO). Die Änderung der Vertretungsbefugnis muss gem § 2 Abs 2 lit c EWIVG im Firmenbuch angemeldet werden.