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1.12 Vertretung der Gesellschaft
Was die Frage der Vertretung der GesbR im Außenverhältnis (also gegenüber Dritten) angeht, ist zunächst klarstellend festzuhalten, dass von einem „Außenverhältnis der GesbR“ nur mit Einschränkungen gesprochen werden kann: Da die GesbR keine Rechtsfähigkeit besitzt, können Träger der Rechte und Pflichten gegenüber Dritten nur die Gesellschafter sein, und nur sie können klagen oder geklagt werden. Als „Außenverhältnis der GesbR“ ist daher jene Sphäre anzusehen, in der die Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter (und nicht als Privatpersonen) im Rechtsverkehr agieren; unter einer „Vertretung der GesbR“ kann daher nur die Vertretung der Gesellschafter verstanden werden. Wenn beispielsweise eine GesbR aus den Gesellschaftern Huber, Schulze und Meier besteht, so bedeutet eine „Vertretungsbefugnis“ Herrn Hubers, dass Herr Huber durch sein Handeln alle Gesellschafter verpflichten kann.