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Dokument-ID: 403883
4.1 Vorbemerkung: Das Personalstatut einer Gesellschaft – Sitztheorie und Gründungstheorie
Wie bereits in den einleitenden Abschnitten dieses Werkes ausgeführt, gilt auch im österreichischen Gesellschafterrecht das Prinzip des Numerus Clausus: Personen, die in Österreich eine Gesellschaft errichten wollen, können nur unter den vom Gesetz vorgegebenen Gesellschaftsformen wählen, sie können aber nicht eine Gesellschaftsform „eigener Art“/„sui generis“ konstruieren; sie können also etwa