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2.3.1 Persönliche Steuerpflicht
Natürliche Person
Das Steuersubjekt der Einkommensteuer ist gem § 1 Abs 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausschließlich die natürliche Person. Die Personengesellschaft selbst kann – im Gegensatz zur Umsatzsteuer – nicht Steuersubjekt und Schuldner der Einkommensteuer sein. Die von der Personenvereinigung erzielten Erfolge werden direkt den Gesellschaftern zugerechnet und bei diesen zur Einkommensteuer herangezogen. Wenn es sich bei einem Mitunternehmer um eine juristische Person handelt, wird sein Gewinn- oder Verlustanteil in die Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes einbezogen.