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Dokument-ID: 575725
4.10 Wettbewerbsverbot
Bereits aus der dem Recht der Personengesellschaften allgemein zugrunde liegenden Treuepflicht der Gesellschafter resultiert das Verbot, die eigene Gesellschaft schädigende Handlungen zu setzen; für die Komplementäre der KG erfolgt eine Spezifizierung in § 112 Abs 1 UGB; dem Komplementär sind – sofern nicht die Einwilligung der übrigen Gesellschafter vorliegt – verboten: