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Dokument-ID: 390211
3.5.4 Zeit/Ort
Die steuerlichen Vorschriften, wann eine Eintragung in die Bücher zeitgerecht ist, finden sich in § 131 Abs 1 Z 2 BAO.
Kassa
Die Kassa (Bareingänge und Barausgänge bei Bilanzierern, Bareinnahmen und Barausgaben in den übrigen Fällen) muss täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Die Eintragung in das eigentliche Kassabuch ist bis spätestens 15. des übernächsten Monats möglich.