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Dokument-ID: 1067317
3.5.1 Zielsetzungen betreffend die neuen Regelungen
Allgemeine Erwägungen
Durch das Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I Nr 103/2019) hat der Gesetzgeber in das Körperschaftssteuergesetz (KStG) einen neuen, mit „Sondervorschriften für hybride Gestaltungen“ überschriebenen Abschnitt geschaffen, welcher (nur) den neu formulierten § 14 enthält. Diese „Sondervorschriften“ sollen verhindern, dass Unternehmen unter Ausnützung der steuerrechtlichen Verschiedenbehandlung eines und desselben Sachverhaltes in verschiedenen staatlichen Steuerordnungen „steuerschonende“ Gewinnverkürzungen oder Gewinnverlagerungen vornehmen.