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1.2.2 Zugang einer Willenserklärung
Wie in den vorhergehenden Kapiteln festgehalten, muss eine Willenserklärung, um wirksam werden (Rechtsfolgen herbeiführen) zu können, dem Erklärungsempfänger „zugehen“ (vgl § 862a ABGB); damit ist gemeint, dass die Erklärung erst dann wirkt, wenn sie in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt ist, sodass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme des Empfängers von der Erklärung gerechnet werden kann und dieser Kenntnisnahme nur Hindernisse entgegenstehen könnten, die in den Lebensbereich des Erklärungsempfängers selbst fallen (vgl zB OGH 7 Ob 24/09v); demnach ist die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers für den Zugang der Erklärung nicht erforderlich, was dazu führt, dass der Empfänger die Rechtswirksamkeit einer in seinen Machtbereich gelangten Erklärung nicht dadurch verhindern kann, dass er diese Erklärung nicht zur Kenntnis nimmt; so kann also etwa Herr Schulze, der Herrn Huber den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages angeboten hat, inzwischen aber keinen Vertrag mehr schließen möchte, das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages nicht etwa dadurch verhindern, dass er den Brief mit der Annahmeerklärung des Huber, der in seinen, Schulzes, Briefkasten eingeworfen worden ist, nicht öffnet, da er die objektive Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen.