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Dokument-ID: 622858
4.4.3 Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds
Steuergegenstand
Den Dienstgeberbeitrag haben gem § 41 FamLAG alle Unternehmer zu leisten, die im Bundesgebiet Arbeitnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG beschäftigen. Steuerpflichtig sind ebenso Gesellschafter-Geschäftsführer, die Einkünfte gem § 22 Z 2 EStG beziehen. Als im Bundesgebiet beschäftigt gelten auch Dienstnehmer, die zur Verrichtung von Dienstleistungen ins Ausland entsendet werden.