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Walter Mika - Cornelia Perzinger - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.5 Einhebung der Abgaben

Fälligkeit, Entrichtung

Abgaben sind grundsätzlich ein Monat nach Bekanntgabe fällig. Grundsätzlich ist jede zivilrechtlich zulässige Entrichtungsart möglich. Eine Entrichtung mit Wechsel ist nicht möglich. Eine fällige Abgabe kann auch mittels eines Guthabens auf einem Abgabenkonto entrichtet werden. Dazu ist spätestens am Fälligkeitstag der Abgabe ein Umbuchungsantrag (anderes Abgabenkonto desselben Steuerpflichtigen) bzw Überrechnungsantrag (Abgabenkonto eines anderen Steuerpflichtigen) zu stellen.

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