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5.4.4 Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde
Abgabenbehörden haben ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, längstens aber innerhalb von sechs Monaten.
Entscheidet die Abgabenbehörde nicht binnen der vorgesehenen Frist, kann gem § 284 BAO eine Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden. Das Bundesfinanzgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden. Säumnisbeschwerden iSd § 284 BAO sind beim VwG einzubringen. Beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerden sind dem VwG weiterzuleiten (VwGH Ra 2021/15/0035).