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Dokument-ID: 746369
Änderungen durch das GesbR-Reformgesetz: Kontrollrecht der Gesellschafter der GesbR
Jeder Gesellschafter hatte nach früherem Gesetz das Recht, zu jeder Zeit auf seine Kosten die Rechnungen einzusehen (vgl § 1199 alt ABGB); ein Gesellschafter, der auf dieses Einsichtsrecht verzichtet hatte, konnte trotzdem Einsicht nehmen, wenn er ein Verhalten nachwies, das zu berechtigtem Misstrauen Anlass gab (vgl § 1200 alt ABGB).