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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

Auflösung und Liquidation der Gesellschaft

Korrespondierend mit dem Recht der Offenen Gesellschaft sehen die §§ 1216a ff ABGB ein zweistufiges Beendigungsverfahren für die GesbR vor:

  • Durch Eintritt eines Auflösungsgrundes wird die Gesellschaft „aufgelöst“, das heißt, sie verliert ihren Charakter als werbende Gesellschaft und geht in den Zustand der Liquidation (Abwicklung) über.
  • Im Rahmen der Liquidation erfolgt die wirtschaftliche Abwicklung der Gesellschaft durch Befriedigung der Gläubiger der gesellschaftsbezogenen Verbindlichkeiten und Verwertung bzw Verteilung des Gesellschaftsvermögens.

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