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Georg Prchlik - Vesna Radukić | Muster | Checkliste

Die Charakteristika einer Offenen Gesellschaft im Kurzüberblick

Zusammenfassung der Charakteristika der OG

  • Unter einer Offenen Gesellschaft (OG) versteht man eine unter eigener Firma geführte (im Firmenbuch registrierte) Gesellschaft, bei der
    • die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind (siehe dazu unten) und
    • bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
  • Der Offenen Gesellschaft müssen mindestens zwei Gesellschafter angehören; scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, so erlischt die Gesellschaft und das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter (nunmehr als Einzelperson) über. Gesellschafter können grundsätzlich alle rechtsfähigen Gebilde (natürliche Personen, juristische Personen oder andere rechtsfähige Personengesellschaften (OGs, KGs; nicht Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Stille Gesellschaften, denn diese sind nicht rechtsfähig) sein; nicht als Gesellschafter infrage kommen Privatstiftungen, da eine Privatstiftung nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG) nicht unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein darf. Ist der künftige Gesellschafter minderjährig, so bedarf der Beitritt zum Gesellschaftsvertrag der gerichtlichen Genehmigung.
  • Die OG ist notwendigerweise eine Außengesellschaft (es gehört zu ihrem Wesen, dass sie gegenüber Dritten als Gesellschaft in Erscheinung tritt).
  • Die Gründung einer Offenen Gesellschaft ist zu jedem erlaubten (weder gesetz- noch sittenwidrigen) Zweck möglich. Der OG kommt nur dann Unternehmereigenschaft zu, wenn sie ein Unternehmen iSd § 1 UGB betreibt (sie ist kein Unternehmer kraft Rechtsform wie die GmbH oder die AG).
  • Die OG ist rechtsfähig; sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein, in öffentlichen Registern aufscheinen, geklagt werden, mittels ihrer Vertreter (siehe dazu unten) Eigentum (auch grundbücherliches), Patentrechte, Markenrechte und andere Immaterialgüter erwerben oder veräußern, ein Gewerbe ausüben, klagen, in Konkurs gehen etc; das Gesellschaftsvermögen der Offenen Gesellschaft wird sachenrechtlich der Gesellschaft selbst zugeordnet, es besteht daran kein Mit- oder Gesamthandeigentum der Gesellschafter; im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) entsteht die OG mit der Eintragung in das Firmenbuch. Die Offene Gesellschaft stellt jedoch – im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften GmbH und AG – nach herrschender Ansicht keine juristische Person dar, sondern eine „Gesamthandschaft“; der wesentliche Unterschied liegt darin, dass bei der Gesamthandschaft – im Gegensatz zur juristischen Person – die Möglichkeit eines Haftungsdurchgriffs der Gesellschaftsgläubiger auf die Gesellschafter besteht.
  • Bezüglich der Frage, ob respektive inwiefern die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich der Offenen Gesellschaft zwingend sind oder aber im Gesellschaftsvertrag Regelungen getroffen werden können, die vom gesetzlichen Leitmodell der OG abweichen, muss unterschieden werden:
  • Im Hinblick auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass dieses Rechtsverhältnis sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrag richtet und die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes nur insoweit Anwendung finden, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag anderes bestimmt ist; demnach kann von den gesetzlichen Vorschriften betreffend Einlagen, Ersatz für Aufwendungen, die ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten getätigt hat, die Verzinsung von Geld, das ein Gesellschafter der Gesellschaft schuldet, das einen Gesellschafter treffende Wettbewerbsverbot, die Geschäftsführung (unverzichtbar ist allerdings die durch das Gesetz dem Gesellschafter eingeräumte Befugnis, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Geschäftsführung zu kündigen), das Kontrollrecht der Gesellschafter, die Beschlussfassung durch die Gesellschafter, die Ermittlung von Gewinn und Verlust, die Bestimmung der Gewinn- respektive Verlustanteile der Gesellschafter sowie Gewinnausschüttung und Entnahmen im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden.
  • Dort hingegen, wo die Interessen Dritter (etwa Geschäftspartner oder Gesellschaftsgläubiger) betroffen sind, schließt das Gesetz mitunter Abweichungen im Gesellschaftsvertrag sogar ausdrücklich aus (so bestimmt das Gesetz, dass eine Beschränkung des gesetzlichen Umfangs der Vertretungsmacht eines Gesellschafters Dritten gegenüber unwirksam ist; weiters wird gesetzlich festgelegt, dass eine Vereinbarung, die der gesetzlich vorgesehenen unbeschränkten Haftung eines Gesellschafters als Gesamtschuldner für Gesellschaftsverbindlichkeiten entgegensteht, Dritten gegenüber unwirksam ist).
  • Einschränkungen bezüglich gesellschaftsvertraglicher Abweichungen vom gesetzlichen Leitmodell gibt es auch dort, wo der einzelne Gesellschafter gegen einen übermäßigen Druck der Mitgesellschafter geschützt werden soll; so bestimmt das Gesetz etwa, dass eine Vereinbarung nichtig ist, durch die das gesetzliche Recht eines Gesellschafters, die für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft zu kündigen (Auflösungskündigung), ausgeschlossen oder in anderer Weise als durch angemessene Verlängerung der Kündigungsfrist erschwert wird (eine korrespondierende Regelung enthält das Gesetz bezüglich des Antrags eines Gesellschafters auf gerichtliche Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund); zu berücksichtigen ist hier auch, dass nach herrschender Meinung eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Bestimmung, nach welcher der Vertrag durch Mehrheitsbeschluss (also auch gegen den Willen eines Gesellschafters) geändert werden kann, nur innerhalb gewisser Grenzen Gültigkeit hat (insbesondere sei hier auf die Lehre vom Kernbereich der Gesellschafterposition hingewiesen, die die Möglichkeit eines Eingriffs in gewisse Kernrechte durch Mehrheitsbeschluss verneint; vgl Harrer, Die Personengesellschaft als Trägerin eines Unternehmens, Manz, Wien, 2010, S 146).
  • Ein Gesellschafterwechsel (Eintritt eines neuen Gesellschafters/Austritt eines Gesellschafters/Übertragung des Gesellschaftsanteils eines alten Gesellschafters auf einen neuen Gesellschafter) ist bei der OG im gesetzlichen Leitmodell nicht vorgesehen, sondern nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter oder bei einer entsprechenden Erlaubnis im Gesellschaftsvertrag möglich (bemerkt sei, dass die – für den Fall einer auf unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft – beim Leitmodell vorgesehene „Kündigung eines Gesellschafters“ nicht bloß die Zugehörigkeit des kündigenden Gesellschafters zur OG beendet, sondern vielmehr die OG als solche auflöst; so genannte „Auflösungskündigung“; siehe dazu unten); die Möglichkeit einer Kündigung, die nur das Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters bewirkt („Austrittskündigung“) müsste im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden; allerdings bietet das Gesetz für den Fall des Eintritts oder des Ausscheidens eines Gesellschafters eigene Haftungsbestimmungen sowie Bestimmungen für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter.

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