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Eintritt oder Austritt einer Person als Gesellschafter/Gesellschafterwechsel
Wegen ihrer Grundcharakteristik als Personengesellschaft (somit als eine Gesellschaft, bei welcher der Persönlichkeit jedes Gesellschafters mehr Bedeutung beigemessen wird, als dessen [etwaiger] Kapitalbeteiligung) ist die GesbR nach dem gesetzlichen Leitmodell so konzipiert, dass jede Änderung in der Person eines Gesellschafters (Eintritt, Austritt, Wechsel) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt und folglich der Einwilligung aller Gesellschafter bedarf (es gibt keine „frei übertragbaren“ Geschäftsanteile wie beispielsweise nach § 76 GmbHG bei der GmbH). Wollen die GesbR-Gesellschafter bereits bei der Gründung der Gesellschaft Vorsorge dafür treffen, dass eine freie Übertragung der Gesellschafterposition möglich ist, dann müssen sie in den Gesellschaftsvertrag entsprechende Bestimmungen aufnehmen. Hier könnte etwa vorgesehen werden: