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Erforderliche Angabe in einem vereinfachten Prospekt nach dem Kapitalmarktgesetz
Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes über den Inhalt eines Prospektes ist, sofern das Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen einen Gesamtgegenwert in der Union von weniger als EUR 5,000.000,– während eines Zeitraums von zwölf Monaten beträgt, ein „vereinfachter Prospekt“ zu erstellen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur solange, als die geplante Emission von Wertpapieren oder Veranlagungen nicht dazu führen kann, dass die Obergrenze von EUR 5,000.000,– über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht erreicht oder überschritten wird. Im Fall von Wertpapieren kann stattdessen freiwillig ein „gewöhnlicher“ Prospekt erstellt werden. Der vereinfachte Prospekt ist für Veranlagungen auf Deutsch oder Englisch zu erstellen.