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Mischa Blasoni - Georg Prchlik - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

Fragen zur Vertretung, Haftung der Erben, Steuern und Abgaben

Wer vertritt die Gesellschaft im Fall des Todes eines Gesellschafters?

Grundsätzlich sind mangels anderslautender Regelung im Gesellschaftsvertrag alle Gesellschafter berechtigt und auch verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten. Daher kommt auch dem Nachlass (als juristische, durch die verwaltenden Erben oder einen Kurator vertretene Person) die Stellung eines vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafters zu.

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