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Dokument-ID: 649141
Gewerberechtliche Bestimmungen
Das Gesetz (vgl § 5 GewO 1994) kennt grundsätzlich drei Arten von Gewerben:
- Reglementierte Gewerbe (Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben [vgl die §§ 94 ff GewO 1994] ist – neben den allgemeinen Erfordernissen der Gewerbeausübung – der Nachweis der Befähigung; kann die betreffende Person diesen Nachweis nicht erbringen, so hat sie einen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.)
- Freie Gewerbe (für diese Gewerbe ist kein Befähigungsnachweis erforderlich)