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Haftung der Gesellschafter für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten
Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts um eine Personengesellschaft ohne gesetzlich zwingend vorgeschriebenes Mindestkapital und ohne zwingende Rechtsvorschriften, welche eine Rückzahlung von Einlagen an die Gesellschafter verhindern würden; bei der GesbR ist demnach kein Gesellschaftsvermögen garantiert, welches den Gläubigern gesellschaftsbezogener Schulden als Haftungsfonds dienen könnte. Zur Sicherung der Gläubiger sieht das Gesetz (vgl die §§ 1199 f ABGB) daher zwingend eine persönliche Haftung der Gesellschafter (mit deren jeweiligem privaten Einkommen und Vermögen) für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten vor. Auch in diesem Bereich sind die Regelungen betreffend die GesbR am Recht der Offenen Gesellschaft orientiert: