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Georg Streit - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

Haftung für Unternehmensschulden

Grundsätzlich gilt: In erster Linie haftet für Unternehmensschuldenstets das Unternehmen mit seinem Unternehmensvermögen (das ist auch bei Personengesellschaften so). Der Umfang der Haftungist aber bei Personengesellschaften wesentlich größer: Bei einer GesbR und einer OG haftet jeder Gesellschafter für Unternehmensschulden unmittelbar, persönlich und unbeschränkt auch mit seinem Privatvermögen. Bei einer KG haftet der Komplementär wie der Gesellschafter einer OG, der Kommanditist jedoch nur mit seiner im Firmenbuch eingetragenen Hafteinlage– sofern er sie auch tatsächlich bezahlt hat (sonst bis zu deren Höhe). Bei Kapitalgesellschaften haften die Gesellschafter nur mit dem eingezahlten Kapital (wenn dieses nicht zur Gänze bezahlt ist, bis zur Höhe der übernommenen Einlage). Eine weitere Haftung besteht für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften nur in Ausnahmefällen (siehe bei den einschlägigen Werken zu den Kapitalgesellschaften).

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