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Dokument-ID: 844519
Innengesellschaft und Außengesellschaft im Falle der GesbR
Die gesellschaftsrechtliche Lehre und Rechtsprechung unterscheidet traditionell zwischen „Innengesellschaften“ und „Außengesellschaften“:
- Der Begriff „Innengesellschaft“ wird verwendet, um den Umstand zu bezeichnen, dass das betreffende Organisationsgebilde nicht nach außen (gegenüber Dritten) als Gesellschaft auftritt, sondern nur im Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Beispielsweise könnten die drei Tischler Sixtus Schlichthobel, Bernhard Bandsäge und Hubertus Holzbohrer eine Tischlerei-ARGE bilden, welche aber als Organisationskörper nach außen nicht in Erscheinung tritt; die Rohstofflieferanten verkaufen ihr Möbelholz an drei aus der Sicht der Lieferanten selbstständige Tischler; dass Sixtus Schlichthobel, Bernhard Bandsäge und Hubertus Holzbohrer Kosten und Gewinne entsprechend einem Gesellschaftsvertrag teilen, wissen die Lieferanten nicht, und dieser Umstand ist für sie auch ohne rechtliche Konsequenzen.
- Mit dem Begriff „Außengesellschaft“ dagegen bezeichnet man ein Organisationsgebilde, welches nach außen (Dritten gegenüber) als ein solches auftritt. Sixtus Schlichthobel, Bernhard Bandsäge und Hubertus Holzbohrer gründen die Gesellschaft „ARGE Tischlerei“, welche den Rohstofflieferanten als solche gegenübertritt; die Lieferanten verkaufen nicht jeweils zehn Holzplatten an Sixtus Schlichthobel, Bernhard Bandsäge und Hubertus Holzbohrer, sondern 30 Platten an die „ARGE Tischlerei“.