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Dokument-ID: 746181
Innengesellschaft und Außengesellschaft
Die gesellschaftsrechtliche Lehre und Rechtsprechung unterscheidet traditionell zwischen „Innengesellschaften“ und „Außengesellschaften“:
- Der Begriff „Innengesellschaft“ wird im Allgemeinen verwendet, um den Umstand zu bezeichnen, dass das betreffende Organisationsgebilde (hier: eine GesbR) nicht nach außen (also gegenüber Dritten wie Kunden, Lieferanten etc) als Gesellschaft auftritt, sondern nur im Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Ein Beispiel wäre die folgende Situation: Wenn die Gemüsehändler Oberhuber, Grafensteiner und Kunze eine Gemüsehandels-ARGE bilden, welche aber als Organisationskörper nach außen nicht in Erscheinung tritt; die Bauern (als Dritte) verkaufen ihren Kohlrabi an drei aus der Sicht der Bauern selbstständige Gemüsehändler; dass Oberhuber, Grafensteiner und Kunze ihre Kosten und Gewinne teilen, wissen die Bauern nicht, und es hat für sie auch keine rechtlichen Konsequenzen.
- Mit dem Terminus „Außengesellschaft“ dagegen bezeichnet man ein Organisationsgebilde, welches nach außen (Dritten gegenüber) als ein solches auftritt. Oberhuber, Grafensteiner und Kunze gründen die Gesellschaft „ARGE Gemüsehandel“, die den Bauern als solche gegenübertritt; die Bauern verkaufen nicht jeweils 100 kg Kohlrabi an Oberhuber, Grafensteiner und Kunze, sondern 300 kg Kohlrabi an die ARGE Gemüsehandel.