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Dokument-ID: 695442
Klassifizierung eines Konstruktes als „stille Gesellschaft“ oder „partiarisches Darlehen“
Da weder die stille Gesellschaft, noch das partiarische Darlehen eine exakte gesetzliche Definition besitzt, ist die Zuordnung eines konkreten Finanzierungsinstrumentes zu einem dieser beiden Termini mitunter eine äußerst subtile Angelegenheit; Lehre und Judikatur orientieren sich dabei insbesondere an den folgenden Kriterien: