© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Kurzdarstellung anderer Gesellschaftsformen („Highlights“) – GesbR, OG, KG
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR, GbR)
Rechtsgrundlage: | §§ 1175–1216e ABGB, § 179 UGB |
Gründung: | Kein Formzwang, auch mündlicher oder schlüssiger Gesellschaftsvertrag gültig |
Firma: | Die GesbR ist keine eigene Rechtspersönlichkeit und auch kein Unternehmer iSd § 1 UGB und daher auch nicht berechtigt, eine Firma zu führen. Eine Gesellschaftsbezeichnung ist allerdings zulässig, solange diese nicht irreführend ist. Die Eintragung der Firma im Firmenbuch ist nicht möglich. |
Rechtspersönlichkeit: | Die GesbR ist keine juristische Person, sie hat auch keine Rechtspersönlichkeit. Sie ist nicht parteifähig und kann auch nicht Eigentümerin sein – das sind und bleiben die Gesellschafter. Diese wären auch im Grundbuch oder im Markenregister als Rechtsträger einzutragen und wären gegebenenfalls Mieter oder Dienstgeber. |
Registrierung: | Keine Registrierung möglich |
Gesellschafter: | Grundsätzlich in- und ausländische natürliche und juristische Personen. |
Kapitalaufbringung: | Kein Mindestkapital erforderlich |
Haftung: | Das Gesellschaftsvermögen haftet für Gesellschaftsschulden. Daneben haftet jeder Gesellschafter für Gesellschaftsschulden unbeschränkt, unmittelbar, primär, persönlich und solidarisch. |
Organe: | Keine Organe, die Gesellschaft wird idR von den Gesellschaftern vertreten (siehe oben) |
Geschäftsführung: | Einzelgeschäftsführung bei gewöhnlichen Geschäften, bei außergewöhnlichen Geschäften Einstimmigkeitsprinzip, Regelungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich (seit dem Reformgesetz 2015) |
Vertretung: | Grundsätzlich Gesamtvertretung, durch jeden Gesellschafter möglich, Abänderungen im Gesellschaftsvertrag zulässig |
Beteiligung an Gesellschaft, Stimmrechte: | Miteigentum der Gesellschafter entsprechend deren Beitrag; andere Aufteilung im Gesellschaftsvertrag möglich |
Gesellschafterwechsel: | Grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter |
Ausscheiden von Gesellschaftern: | Bestimmte Gründe im Gesetz genannt, im Gesellschaftsvertrag zum Teil abänderbar. |
Kosten: | Allenfalls Beratungs-, idR Rechtsanwaltskosten (für die Erstellung des Gesellschaftsvertrags), keine Firmenbucheingabe, keine Musterzeichnungserklärungen, daher kein Notar notwendig. |