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Kurzdarstellung der Gründung einer Kommanditgesellschaft
Grundlage für die Entstehung und die rechtliche Behandlung einer Kommanditgesellschaft ist der 2. Abschnitt (§§ 161 ff) in Verbindung mit den darin für anwendbar erklärten Bestimmungen über die Offene Gesellschaft des Unternehmensgesetzbuches (UGB). Die Gründung einer Kommanditgesellschaft (KG) erfolgt relativ einfach, weil – genauso wie bei der Gründung einer offenen Gesellschaft (OG) – der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags nicht Voraussetzung für die Gründung ist (anders bei der GmbH). Wenn die Gesellschafter durch übereinstimmende mündliche Willenserklärung erklären, sich zur gemeinschaftlichen Verfolgung eines bestimmten Zwecks zusammenzuschließen, wobei mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haften soll und mindestens ein anderer Gesellschafter beschränkt haften soll, und dies durch entsprechende Rechtshandlungen nach außen dokumentieren, ist eine Gesellschaft entstanden. Ratsam ist der Verzicht auf einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag freilich nicht, schon um späteren Beweisschwierigkeiten vorzubeugen (siehe dazu sogleich unten im nächsten Kapitel). Auch bei schriftlicher Fassung des Gesellschaftsvertrags ist jedoch die bloße Unterfertigung durch die Gesellschafter ausreichend, es bedarf keiner Errichtung eines Notariatsakts. Der Gesellschaftsvertrag ist dem Firmenbuchgericht auch nicht vorzulegen, das bedeutet, dass der schriftlich geschlossene Gesellschaftsvertrag nicht für die Öffentlichkeit einsehbar ist.