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Dokument-ID: 648990
Mehrfachversicherung des unbeschränkt haftenden Gesellschafters
- Rechtsgrundlage: § 35a und § 35b GSVG
- Definition
- Vorliegen mehrerer Pflichtversicherungen nach verschiedenen Gesetzen, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden
- Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung
- Wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden
- ZB Gewerbetreibender, der auch einer unselbstständigen Beschäftigung nachgeht: GSVG und ASVG pensionsversichert
- Gewerbetreibender, der eine Land/Forstwirtschaft betreibt: GSVG und BSVG pensionsversichert
- In Einzelfällen: in allen drei Pensionssystemen – ASVG, GSVG und BSVG
- Grundsätzlich müssen für jede an der Mehrfachversicherung beteiligte Pensionsversicherung Beiträge gezahlt werden. In jedem System können Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage anfallen.
- Möglichkeit der Differenzbeitragsvorschreibung
- Wird die Höchstbeitragsgrundlage (voraussichtlich) überschritten, veranlasst die SVS automatisch (ohne Antrag) eine Differenzbeitragsvorschreibung
- Diese wird für das laufende Beitragsjahr und für vergangene Beitragsjahre vorgenommen, sobald alle Versicherungszeiten und Beitragsgrundlagen feststehen
- Da die Differenzbeitragsvorschreibung im laufenden Jahr noch nicht unter Beachtung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage erfolgen kann, wird die Differenzbeitragsgrundlage vorläufig monatlich berechnet, das heißt, aus der Differenz zwischen der (den) monatlichen vorrangigen Beitragsgrundlage(n) und der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage errechnet
- Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung
- Definition
- Aufgrund von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten oder Geldleistungen (Pensionen usw) bestehen zwei oder mehrere Krankenversicherungen
- Die Krankenversicherungsbeiträge werden in Summe maximal von der Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2025: EUR 90.300,–) berechnet.
- Folgende Krankenversicherungen kommen in Betracht:
- Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG)
- Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- Bäuerlichen Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- Dabei gilt die Rangordnung ASVG/B-KUVG vor GSVG/FSVG vor BSVG
- Beitragserstattung
- Beginnend mit dem Beitragsjahr 2019 wird der Beitrag in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, von Amts wegen erstattet.
- In der Pensionsversicherung werden die zu erstattenden Beiträge entsprechend der zeitlichen Lagerung aufgewertet und in halber Höhe erstattet.
- Möglichkeit der Differenzbeitragsvorschreibung
- Die Überschreitung kann aber auch vorweg durch eine Differenzbeitragsvorschreibung verhindert werden.
- Dafür ist eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vorzulegen
- Achtung: Es gibt keine Rückerstattung in der Unfallversicherung.