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Dokument-ID: 746259
Möglicher Gesellschaftszweck
§ 1175 Abs 3 ABGB räumt den Gesellschaftern in spe die Möglichkeit ein,
- mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeden erlaubten Zweck zu verfolgen und
- jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand einer solchen Gesellschaft zu machen.