© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 981463

Dorian Schmelz - Stanislava Doganova | Muster | Checkliste

Register der wirtschaftlichen Eigentümer – Meldepflichten

  • Seit 15.01.2018 sind Rechtsträger verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Eigentümer an ein eigens mittels des WiEReG (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz) beim Bundesministerium für Finanzen als Registerbehörde geschaffenes Register zu melden. Die ersten Meldungen sind bis spätestens 01.06.2018 vorzunehmen.
  • Zuständige Registerbehörde: Bundesministerium für Finanzen
    • Johannesgasse 5, 1010 Wien,
    • Telefon: +43.1.51433-0
    • Homepage: www.bmf.gv.at
  • Seit dem 10.01.2020 werden umfangreiche Möglichkeiten zur Integration des WiEReG in gängige Kanzleisoftwareprodukte und Kundenverwaltungsprogramme angeboten.
  • Ebenfalls seit dem 10.01.2020 können öffentliche Auszüge aus dem Register abgerufen werden, die die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer enthalten.
  • Mit 10.11.2020 wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) ausgebaut.
  • Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?
  • Wirtschaftlicher Eigentümer nach § 2 WiEReG sind natürliche Personen, die einen direkten Aktienanteil von 25 % zzgl einer Aktie oder eine Beteiligung von 25 % an der jeweiligen Gesellschaft halten oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben. Als indirekte wirtschaftliche Eigentümer werden natürliche Personen erfasst, die direkt oder indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger ausüben, der einen Aktienanteil von 25 % zzgl einer Aktie oder eine Beteiligung von 25 % an der jeweiligen Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. Sonderregelungen gibt es für natürliche Personen, die der obersten Führungsebene einer Gesellschaft angehören. Auch diese Personen können unter gewissen Umständen als wirtschaftliche Eigentümer gelten.
  • Welche Rechtsträger werden von der Meldepflicht erfasst?
  • Grundsätzlich werden offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Flexible Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen, Europäische Gesellschaften (SE), Europäische Genossenschaften (SCE), Vereine gem § 1 VerG, Privatstiftungen gem § 1 PSG, Stiftungen und Fonds gem § 1 BStFG 2015, aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung des WiEReG landesgesetzlich vorgesehen ist, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden und sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gem § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist, von der Meldepflicht nach dem WiEReG erfasst, sofern sie ihren Sitz im Inland haben. Außerdem meldepflichtige ausländische Rechtsträger. Das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
  • Wer ist von der Meldepflicht ausgenommen?
  • Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind
  • Flexible Kapitalgesellschaften, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind;
  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, kleine Versicherungsvereine sowie SparkassenVereine
  • Die Ausnahme ist dadurch erklärlich, dass in obigen Fällen die wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des WiEReG bereits den Firmenbuch- bzw Vereinsregistereintragungen zu entnehmen sind.
  • Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal (USP) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet.
  • Welche Daten sind an die Registerbehörde zu melden?
  • Der jeweilige Rechtsträger hat Vor- und Zuname des wirtschaftlichen Eigentümers, Nummer und Art des amtlichen Lichtbildausweises bei Wohnsitz im Ausland, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit und Wohnsitz an das BMF zu melden.
  • Wozu dient das Register und wer kann dieses einsehen?
  • Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer dient in erster Linie der Verhinderung von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung. Die Einsichtsmöglichkeit in das Register wird für alle Unternehmen, die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung treffen (bspw Rechtsanwälte, Notare, Kredit- und Finanzinstitute sowie Wirtschafts- und Steuerberater) weitestgehend automatisch ab 02.05.2018 freigeschaltet und es erfolgt die Einsicht auf elektronischem Weg.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Personengesellschaften in Fallbeispielen in unserem Shop! Zum Shop