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Umwandlung einer GesbR in eine OG oder in eine KG
Bei Übertragung eines GesbR-Gesellschaftsanteils gehen gesellschaftsinterne Rechtspositionen automatisch auf den Erwerber über. Auch Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen gehen über, ohne dass die Anteile im Einzelnen übertragen werden müssten. Für die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder KG gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, ausgenommen sind allerdings „bücherliche Rechte“, also insbesondere die Übertragung von Liegenschaften, Baurechten etc. Das bedeutet, dass die Übertragung des Eigentums der Eintragung im Grundbuch – mit den entsprechenden Eintragungsgebühren – bedarf.
Nach Ansicht des Gesetzgebers verdienen die Gesellschaftsformen der Offenen Gesellschaft und der Kommanditgesellschaft gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Vorzug, da die gesetzlich vorgeschriebene Eintragung einer Gesellschaft des erst- oder des zweitgenannten Typs in das Firmenbuch ein hohes Maß an Publizität und – damit verbunden – höhere Rechtssicherheit schafft; aus diesem Grunde sieht der Gesetzgeber (vgl die §§ 1206 f ABGB) ein Regelwerk vor, welches die Umwandlung einer GesbR in eine OG oder in eine KG erleichtern soll: