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Verteilung von Gewinn und Verlust bei der stillen Gesellschaft
Dem stillen Gesellschafter steht ein Anteil am Gewinn des Unternehmens zu, gleichfalls auch an einem vom Unternehmen erwirtschafteten Verlust. Die Berechnung des für die stille Gesellschaft maßgebenden Betriebsergebnisses und des Anteils des stillen Gesellschafters daran obliegt dem „Geschäftsinhaber“ und hat unverzüglich nach der Fertigstellung der erforderlichen Grundlage (idR Unternehmensbilanz) zu erfolgen (OGH 15.04.1998, 3 Ob 385/97g).
Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Verlust kann im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden, die Beteiligung am Gewinn jedoch nicht (vgl § 181 Abs 2 UGB; die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn ist unverrückbares Definitionselement der stillen Gesellschaft).