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Georg Prchlik | Praxiswissen | Fachbeitrag

Vertretung bei der stillen Gesellschaft

Da die stille Gesellschaft nicht rechtsfähig ist und damit als solche keine Rechte erwerben und keine Verbindlichkeiten eingehen kann, gibt es auch keine „Vertretung der stillen Gesellschaft“; vielmehr handelt der Unternehmensinhaber als ausschließlicher Träger des Unternehmens im eigenen Namen und wird daraus selbst berechtigt und verpflichtet.

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