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Dokument-ID: 648994
Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers
- Ausscheiden
- Der Gewerbeinhaber hat das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
- Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
- Neubestellung
- Voraussetzungen
- Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere muss er selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen.
- Er muss der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.
- Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, so muss der gem § 9 Abs 1 GewO zu bestellende Geschäftsführer einer juristischen Person außerdem
- entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehören
- oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein (§ 39 Abs 2 GewO).
- Der Geschäftsführer muss seinen Wohnsitz im Inland haben, es sei denn,
- die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen ist durch Übereinkommen sichergestellt sind, oder
- es handelt sich um einen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz hat oder
- es handelt sich um einen Drittstaatsangehörige, dem ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ erteilt wurde und der seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz hat (§ 39 Abs 2a GewO).
- Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
- Hinsichtlich Zuständigkeit siehe § 345 GewO
- Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist als solcher nicht als eine dem Leitungsorgan einer Gesellschaft zuzurechnende Person iSd § 137b Abs 1 zweiter Satz GewO 1994 anzusehen (VwGH 20.12.2024, Ro 2024/04/0013).
- Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO 1994 kann – sofern nicht die Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zutrifft – nur ein zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ der jeweiligen Gesellschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden. Gewillkürte Organe sind davon nicht umfasst (zur Verfassungskonformität des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO 1994, vgl VfGH 14.3.2018, G 227/2017) (VwGH 29.05.2024, Ra 2022/04/0119).
- Die Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin endet schon mit dem tatsächlichen Ausscheiden aus der ihr zugrunde liegenden Funktion und nicht erst mit der Anzeige an die Behörde oder gar mit der Löschung der Eintragung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (vgl etwa VwGH 12.5.2011, 2008/04/0046) (VwGH 14.05.2024, Ra 2021/08/0091).