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Andrea Futterknecht - Gerda Schönsgibl - Albert Scherzer | Muster | Checkliste

Mitwirkungspflicht bei der GesbR

  • Rechtsgrundlage: § 1186 ABGB
  • Grundsatz: Die Gesellschafter haben an der gesellschaftlichen Willensbildung und den zu treffenden Maßnahmen nach Kräften und mit gebotener Sorgfalt mitzuwirken, den Gesellschaftszweck redlich zu fördern und alles zu unterlassen, was den Gesellschaftsinteressen schadet. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Überträgt der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem einzelnen Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Als „actio pro socio“ wird jener Fall bezeichnet, dass ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend macht und dabei Leistung an die Gesellschaft begehrt. Hierdurch soll es einem einzelnen Gesellschafter, der sich zu einer Leistung an die Gesellschaft verpflichtet hat, ermöglicht werden, auch die übrigen Gesellschafter zu zwingen, ihrerseits die vereinbarte Leistung zu erbringen. Dieses Rechtsinstitut wurde im Rahmen der GesbR-Reform in § 1188 ABGB festgeschrieben. Aufgrund der subsidiären Anwendbarkeit des Rechts der GesbR ist die Bestimmung auch im Bereich der eingetragenen Personengesellschaften beachtlich (OGH 25.03.2020, GZ 6 Ob 189/19s). Erfolgt die Verletzung der Mitwirkungspflicht schuldhaft, ist auch Schadenersatz denkbar.
  • Dabei kann es zu einer Aufrechnung mit Gegenforderungen des Gesellschafters (etwa mit dem Gewinnanteil) kommen.
  • Am Schluss jedes Geschäftsjahres wird aufgrund einer Jahresabrechnung der Gewinn oder Verlust ermittelt und der Anteil jedes Gesellschafters daran berechnet. Sofern alle Gesellschafter in gleichem Ausmaß zur Mitwirkung verpflichtet sind, wird der Gewinn und Verlust eines Geschäftsjahres den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitalanteile zugewiesen. Enthält der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Bestimmung nur über den Anteil am Gewinn oder über den Anteil am Verlust, so gilt sie im Zweifel für Gewinn und Verlust. Wenn zwischen den GesbR-Gesellschaftern keine abweichende Regelung getroffen wurde, führt ein unverschuldetes Unterlassen der Mitwirkungspflicht (beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen) nicht zu einer Kürzung des Gewinnanteils.
  • Bei der weiter oben erwähnten „actio pro socio“ kann ein einzelner Gesellschafter in eigenem Namen Ansprüche der GesbR gegen einzelne Mitgesellschafter durchsetzen. Die Leistung kann nicht an die GesbR selbst verlangt werden, sondern nur an alle Gesellschafter (6 Ob 58/00y).

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