© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 764022
Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter/Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern
- Die Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
- Gesellschafter erhält einen seiner Beteiligung entsprechenden Gewinn.
- Abweichende Vereinbarungen vom Gesellschaftsvertrag sind selbstverständlich möglich. Gesellschafter, die bestimmte Gegenstände des Gesellschaftsvermögens (zB eine Internet-Domain) in das Privatvermögen übernehmen wollen, können diesen Gegenstand entweder von der Gesellschaft kaufen oder in Anrechnung auf ihren Liquidationserlös übernehmen.
- Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Guthaben von Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht aus, so sind die übrigen Gesellschafter ihnen gegenüber verpflichtet, für den Betrag im Verhältnis ihrer Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so wird der Ausfall auf die übrigen Gesellschafter wie ein Verlust verteilt.
- Liquidatoren haben die Abwicklung planmäßig zu betreiben und dabei vor allem die Interessen der Gesellschafter (und nicht vorrangig die der Gläubiger) zu wahren. Ihr Ziel muss die bestmögliche Verwertung des Gesellschaftsvermögens sein (RS0119052).
- Im Sinne einer Gesamtabrechnung sind bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches eines ausgeschiedenen Gesellschafters alle wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche einzubeziehen. Der (Buchwert) Wert der Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters stellt dabei nur einen unselbständigen Rechnungsposten zur Ermittlung des Abfindungsanspruches dar (RS0061834).