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Neu
Dokument-ID: 366063
NeuFÖG
Voraussetzungen
- Neueröffnung eines Betriebes (Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur) oder
- Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes (mit organischer Geschlossenheit und eigenständiger Lebensfähigkeit, kein bloßer Wechsel des Betriebsinhabers)
- Kein Betriebsinhaber (bei mehreren) hat sich in den letzten 5 Jahren als Betriebsinhaber eines Betriebes vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt – Betriebsinhaber sind:
- Einzelunternehmer
- Unbeschränkt haftende Gesellschafter von Personengesellschaft
- Nicht unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn sie entweder zu mindestens 50 % am Vermögen beteiligt sind oder wenn sie zu mehr als 25 % am Vermögen beteiligt sind und gleichzeitig mit der Geschäftsführung betraut sind
- Gesellschafter von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 50 % oder Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von mehr als 25 %
- Kapitalgesellschaften selbst, wenn diese keinen Betriebsinhaber haben, dh wenn sämtliche Gesellschafter maximal mit 25 % beteiligt sind
- Vereine und Privatstiftungen, da diese keinen Betriebsinhaber haben
- Inanspruchnahme einer Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung (Wirtschaftskammer) bzw die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und Einholung einer schriftlichen Bestätigung auf dem Formular NeuFöG 1 (Neugründung) bzw 3 (Übertragung) – Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder können sich mündlich auf die ihnen erteilte Vollmacht berufen (Formulare online abrufbar unter: www.bmf.gv.at).
- Rechtzeitige Vorlage des Formulars NeuFöG 1 bzw 3 bei den für die Begünstigung in Betracht kommenden Behörden (keine Erstattung möglich! NeuFöG 4) Rechtzeitig: in jenem Monat, in dem der Betriebsinhaber erstmalig nach außen werbend in Erscheinung tritt